ILC – Internationaler Lyceum Club Hamburg e.V.

Internationaler Lyceum Club Hamburg e.V.

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SATZUNG

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Internationaler Lyceum Club Hamburg e.V.“ Der Sitz des Vereins ist in Hamburg.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR Nr. 253 eingetragen. Der Verein wurde am 17.11.1906 gegründet.
(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist historisch gesehen eine Vereinigung kulturell interessierter Frauen, der jedoch jeder kulturell interessierten natürlichen Person offensteht. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch geistige, kulturelle, künstlerische und soziale Betätigung, insbesondere die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigung.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch kulturelle Angebote, Referate, Vorträge, Exkursionen, Museumsbesuche, geselliges Beisammensein und Feste.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die sich für die Zwecke des Vereins interessiert und diese unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss beschließen soll, zu verlesen.
(4) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, die sich bei ihrer Beschlussfassung an die Empfehlungen der Föderation der Deutschen Lyceum Clubs halten soll.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
a. der Präsidentin*,
b. der Vizepräsidentin*,
c. der Schatzmeisterin*,
d. der Schriftführerin*.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands unter Mitwirkung der Präsidentin oder der Vizepräsidentin gemeinschaftlich vertreten.
(3) Ein Vorstandsmitglied darf ein weiteres Vorstandsamt in Personalunion ausüben.
(4) Vereinsintern wird die Arbeit des Vorstands mitbestimmt durch Beisitzerinnen, deren Zahl die Mitgliederversammlung bestimmt.
(5) Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung (§ 11 Abs. (2) lit.j.) kann Mitgliedern des Vorstands eine Vergütung gewährt werden, die – gemessen an der Finanzlage des Vereins und der wahrgenommenen Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglieds – angemessen ist.

§9 Amtsdauer des Vorstands und der Beisitzerinnen*
(1) Der Vorstand wie auch die Beisitzerinnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem bis zu drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu ihrer jeweiligen Wieder- bzw. einer Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern und Beisitzerinnen für weitere Amtsperioden ist zulässig. Die Amtsdauer sollte aber in der Regel sechs Jahre nicht übersteigen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, falls kein Vorstandsmitglied bereit ist, das frei gewordene Vorstandsamt in Personalunion bis zum Ende der Amtsperiode auszuüben.
(3) Scheidet eine Beisitzerin während ihrer Amtsperiode aus, so bleibt diese Position bis zur nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung frei.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse üblicherweise in Vorstandssitzungen, die von der Präsidentin oder von der Vizepräsidentin schriftlich, mündlich oder in sonstiger digitaler Weise einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung soll mit der Einladung mitgeteilt werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die Präsidentin oder die Vizepräsidentin, anwesend sind.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(4) Die Vorstandssitzung wird von der Präsidentin geleitet, bei deren Abwesenheit durch die Vizepräsidentin. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin und der Schriftführerin zu unterschreiben.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf digitale Weise gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Berichts des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands,
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d. Wahl der Revisoren für die Kassenprüfung,
e. Änderung der Satzung,
f. Wahl der Beisitzerinnen und Festlegung ihrer Anzahl,
g. Ausschluss von Mitgliedern,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i. Auflösung des Vereins,
j. Abschluss, Inhalte und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern inklusive der angemessenen und / oder wirtschaftlich vertretbaren Vergütung. Die Mitgliederversammlung bestimmt, wer einen solchen Vertrag unterzeichnet.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die Ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
(2) Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin, bei deren Abwesenheit von der Vizepräsidentin oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte eine Leiterin*.
(2) Das Protokoll wird von der Schriftführerin geführt. Ist diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin eine Protokollführerin*.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen und über deren Antrags- und Rederecht entscheiden. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die jeweilige Präsidentin der Föderation der Deutschen Lyceum Clubs, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin*, ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, als Gast an der Mitgliederversammlung teilzunehmen mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(8) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Die schriftliche Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung der Versammlungsleiterin auszuhändigen. Sie wird zu Beweiszwecken dem Versammlungsprotokoll als Anlage beigefügt.
(9) Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75 %, zur Auflösung des Vereins eine solche von 80 % der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen* statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Daneben ist eine Teilnehmerliste zu führen, die dem Protokoll als Anlage beigefügt wird.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung,
b. die Tagesordnung,
c. die Person der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin,
d. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
e. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
f. die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der neue Wortlaut anzugeben.
(12) Bei Satzungsänderungen ist der Vorstand ermächtigt, die beschlossenen Änderungen soweit abzuändern, dass beim Vereinsregister bestehende Eintragungshindernisse beseitigt werden können. Diese nachträglichen Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 14 Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Die Versammlungsleiterin hat in einem solchen Fall zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(3) Später gestellte Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung können in der einberufenen Mitgliederversammlung nicht mehr berücksichtigt werden; eine Beschlussfassung über diese weiteren Tagesordnungspunkte ist nicht mehr möglich. Diese können lediglich unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ diskutiert werden.

§ 15 Revisoren für die Kassenprüfung
(1) Die Kassen des Vereins werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählte Revisoren geprüft. In der Regel sollen zwei Revisoren bestellt werden.
(2) Die Revisoren prüfen, ob die Buchführung des Vereins und die Mittelverwendung ordnungsgemäß erfolgten. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die Einladung und Durchführung einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen der §§ 11 bis 14 entsprechend.

§ 17 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden, die ein Mitglied bei der Benutzung der (Versammlungs-) Räume sowie bei Vereinsveranstaltungen und dergleichen erleidet, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

§ 18 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Präsidentin und die Vizepräsidentin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen*. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks des Vereins fällt dessen verbleibendes Vermögen zu gleichen Teilen an folgende drei gemeinnützige Institutionen, die ihren Anteil am Vereinsvermögen ihrer Aufgabe gemäß ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben:

Hände für Kinder e. V.
Der Neue Kupferhof
Kupferredder 45
22397 Hamburg
Telefon 040 64532520

Notruf für Vergewaltigte Frauen und Mädchen e.V.
Beethovenstr. 60
22o83 Hamburg
Telefon 040 255566

Hinz u. Kunzt, gemeinnützige Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH
Altstädter Twiete 1 – 5
20095 Hamburg
Telefon 040 321 08400

Hamburg, den 15. Oktober 2019

*wenn von Präsidentin, Vizepräsidentin, Schatzmeisterin, Schriftführerin, Beisitzerinnen, Versammlungsleiterin, Leiterin, Protokollführerin, Stellvertreterin, Kandidatinnen oder Liquidatorinnen die Rede ist, sind damit stetes auch männliche und/oder diverse Personen gemeint und bezeichnet.

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Name, Sitz, Zweck

§1 Der Verein führt den Namen Internationaler Lyceum Club Hamburg e.V. und hat seinen Sitz in Hamburg.

§2 Der Club ist eine Vereinigung kulturell interessierter Frauen. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und der Bildung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch geistige, künstlerische und soziale Betätigung, insbesondere Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.Er erreicht diesen Zweck durch regelmäßige Vorträge und Zusammenkünfte in Arbeitsgruppen sowie durch naturkundliche Wanderungen. Auch werden regelmäßig Museumsbesuche unter sachkundiger Führung angeboten. Der Völkerverständigung dienen Sprachkurse. Zur Erreichung des Zweckes vergibt der Club auch Stipendien. Die Vergabe der Stipendien orientiert sich an den Richtlinien für die Vergabe von Stipendien.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§3 Mitglied kann jede Frau werden, die sich für die Bestrebungen des Clubs interessiert und sie unterstützt.

§4 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Als Anmeldung gilt eine schriftliche von einem Mitglied mitunterzeichnete Beitrittserklärung. Das Mitglied muss die Bewerberin persönlich kennen.

§5 Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Bei Ablehnung durch den Vorstand sind Gründe nicht anzugeben.

§6 Die Ehrenmitgliedschaft kann an verdiente Mitglieder auf Anregung des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen werden. Die Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§7 Eintrittsgelder, Aufnahmegebühr und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen auf Antrag eine Ermäßigung oder Stundung der Beiträge zu gewähren.

§8 Der Austritt aus dem Club ist einem Mitglied jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Beitragspflicht für das laufende Halbjahr bleibt im Falle des Austritts bestehen.

§9 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten gegenüber dem Club, durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht des Einspruchs an den Vorstand zu, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§10 Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz einmaliger Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht nachgekommen sind, werden von der Mitgliedschaft ausgeschlossen (siehe §9).

Vereinsverwaltung

§11 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12 Organe des Clubs sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird gebildet aus

  • der Präsidentin
  • der Vizepräsidentin
  • der Schatzmeisterin
  • der Schriftführerin

Die Schatzmeisterin und die Schriftführerin werden ermächtigt, eine Vertreterin im Falle der Verhinderung zu benennen. Dem erweiterten Vorstand gehören ferner die Beisitzerinnen an. Diese haben eine beratende Funktion, aber kein Entscheidungsrecht.

Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

In Eilfällen kann die Beschlussfassung auch telefonisch erfolgen. Der Beschluss ist in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.

Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so muss auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine entsprechende Nachwahl erfolgen.

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im I. Quartal eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen und ist beschlussfähig, wenn die Einladung mit der Tagesordnung den Mitgliedern 14 Tage vorher zugestellt worden ist.Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten Antrag von mindestens 25% der Mitglieder abgehalten. Im letzteren Falle sind sie binnen 14 Tagen einzuberufen. Mit der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung sowie gegebenenfalls ein begründeter Antrag zu übersenden.Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, die Beisitzerinnen und die Kassenprüferinnen. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich, mit Ausnahme der Kassenprüferinnen.Die Mitgliederversammlung kann die Bildung von Arbeitsgruppen beschließen und deren Leiterinnen als Beisitzerinnen wählen. Sie gehören dem erweiterten Vorstand an. Die Mitgliederversammlung nimmt ferner die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüferinnen entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.Sämtliche Beschlüsse können formlos durch Handaufheben oder auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich gefasst werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Leiterin der Versammlung und von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge auf Abänderung der Satzung, Auflösung oder Namensänderung des Vereins können nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, falls in der Einladung ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.

§13 Die Präsidentin und die Vizepräsidentin – jede für sich allein – vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich und bilden den Vorstand nach § 26 BGB.

§14 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an folgende drei gemeinnützige Institutionen, die ihren Anteil am Vereinsvermögen ihrer Aufgabe gemäß ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben:

a) Hände für Kinder e.V., Der Neue Kupferhof
Kupferredder 45, 22397 Hamburg, Telefon: 040/64532520

b) Hinz & Kunzt, gemeinnützige Verlags-und Vertriebsgesellschaft mbH.
Altstädter Twiete 1-5, 20095 Hamburg, Telefon 040/32108400

c) NOTRUF für Vergewaltigte Frauen und Mädchen e.V.
Beethovenstr.60 , 22083 Hamburg, Telefon: 040/255566

Hamburg, 09. 09. 2014
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